Digitale Barrierefreiheit an Schulen 2026: BFSG, BITV 2.0 und barrierefreie Lernmaterialien

Digitale Barrierefreiheit an Schulen bedeutet, dass Websites, Lern-Apps und Materialien für alle Lernenden nutzbar sind, auch mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen. Öffentliche Schulen sind über die BITV 2.0 verpflichtet, ihre digitalen Angebote nach dem Standard WCAG 2.1 auf Stufe AA zu gestalten.

📋 Kurz zusammengefasst

Öffentliche Schulen fallen unter das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0, in Kraft seit dem 25. Mai 2019, nicht unter das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Die BITV 2.0 verlangt den Standard WCAG 2.1 auf Stufe AA, eine Barrierefreiheitserklärung und einen Feedback-Mechanismus. Das BFSG vom 28. Juni 2025 betrifft dagegen die privaten Anbieter der Lern-Apps und EdTech-Produkte, die Schulen einkaufen. Barrierefreie Lernmaterialien entstehen über getaggte PDFs, Alternativtexte, Untertitel und ausreichende Kontraste. Die POUR-Prinzipien fassen die vier Grundregeln zusammen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit an Schulen?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle digitalen Inhalte einer Schule ohne fremde Hilfe und ohne Zusatzhürden nutzbar sind. Dazu zählen die Schul-Website, das Elternportal, das Lernmanagementsystem und die eingesetzten Apps. Barrierefreiheit ist kein Zusatz für wenige, sondern eine Grundeigenschaft der digitalen Ausstattung.

Der fachliche Rahmen sind die POUR-Prinzipien, die vier Grundregeln der internationalen Barrierefreiheits-Richtlinie WCAG. POUR steht für perceivable, operable, understandable und robust, auf Deutsch wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Jede digitale Inhalt einer Schule muss alle vier Eigenschaften erfüllen, um als barrierefrei zu gelten.

Wahrnehmbar bedeutet, dass Inhalte über mehr als einen Sinn zugänglich sind. Beispiele für wahrnehmbare Gestaltung sind Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und ausreichende Farbkontraste. Bedienbar bedeutet, dass sich jede Funktion allein mit der Tastatur steuern lässt, ohne Maus.

Verständlich bedeutet, dass Sprache und Aufbau klar sind, etwa durch Leichte Sprache und eine logische Überschriftenstruktur. Robust bedeutet, dass Inhalte mit assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren. Ein Angebot, das eine dieser vier Regeln verletzt, gilt als nicht barrierefrei.

Welches Gesetz gilt für Schulen — BITV 2.0 oder BFSG?

Für öffentliche Schulen gilt die BITV 2.0 in Verbindung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, nicht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen, das BFSG verpflichtet private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen. Diese Trennung entscheidet, welche Pflichten eine Schule tatsächlich treffen.

Die BITV 2.0 ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, die seit dem 25. Mai 2019 in ihrer aktuellen Fassung gilt und die EU-Richtlinie 2016/2102 für den öffentlichen Sektor umsetzt. Sie bindet alle öffentlichen Stellen, darunter staatliche Schulen, Schulträger und öffentliche Bildungsportale. Grundlage ist das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und die entsprechenden Landesgesetze.

Das BFSG ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das die EU-Richtlinie 2019/882 umsetzt und seit dem 28. Juni 2025 in Kraft ist. Es verpflichtet private Hersteller und Dienstleister, etwa Anbieter von Online-Shops, Banking-Apps, E-Books und E-Learning-Produkten. Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 29. Juni 2025 auf den Markt kommen, müssen die Anforderungen erfüllen.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Die häufigste Verwechslung 2026 lautet, das BFSG gelte automatisch auch für Schulen. Das ist für öffentliche Schulen falsch: Sie bleiben an BGG und BITV 2.0 gebunden. Das BFSG greift bei den privaten Firmen, deren Lern-Apps und Portale die Schule nutzt. Die konkreten Landesgesetze zur Barrierefreiheit weichen voneinander ab. Dieser Text ist keine Rechtsberatung, im Zweifel entscheidet die Landesdatenschutz- oder Gleichstellungsstelle.

Was schreibt die BITV 2.0 für Schul-Websites konkret vor?

Die BITV 2.0 verlangt von Schul-Websites die Einhaltung des Standards WCAG 2.1 auf Stufe AA, eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung und einen Feedback-Mechanismus für Barrieren. Technische Grundlage ist die europäische Norm EN 301549, die WCAG in verbindliches EU-Recht überführt.

Der Kern ist der Standard WCAG 2.1 Stufe AA, ein Katalog prüfbarer Erfolgskriterien für digitale Barrierefreiheit. Die Web Content Accessibility Guidelines definieren drei Stufen: A als Minimum, AA als gesetzlich geforderten Standard und AAA als höchste Stufe. Für öffentliche Stellen ist die mittlere Stufe AA verpflichtend.

Die Barrierefreiheitserklärung ist eine öffentlich verlinkte Seite, auf der die Schule den Stand ihrer Barrierefreiheit offenlegt. Sie benennt vereinbar und nicht vereinbar gestaltete Bereiche, nennt bekannte Barrieren und verweist auf eine Kontaktstelle. Ohne diese Erklärung erfüllt eine Schul-Website die BITV 2.0 formal nicht.

Der Feedback-Mechanismus ist ein niedrigschwelliger Meldeweg, über den Betroffene Barrieren melden und eine Antwort erhalten. Beispiele für zulässige Meldewege sind ein Kontaktformular, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer der zuständigen Stelle. Meldet jemand eine Barriere, muss die Schule reagieren und im Streitfall die Schlichtungsstelle nach dem BGG benennen.

💡 Expert Insight

In der Prüfpraxis fallen Schul-Websites selten am Design durch, sondern an drei wiederkehrenden Details: PDF-Downloads ohne Tags, Bilder ohne Alternativtext und Formulare, die sich nicht per Tastatur ausfüllen lassen. Gerade das schulische Ökosystem aus Vertretungsplänen, Elternbriefen und Anmeldeformularen besteht überwiegend aus PDF-Dateien. Wer nur die HTML-Seite prüft und die hunderten verlinkten PDFs übersieht, besteht keine ernsthafte BITV-Prüfung. Der Dokumenten-Workflow ist der eigentliche Engpass, nicht die Startseite.

Wie betrifft das BFSG die Lern-Apps und EdTech-Tools der Schule?

Das BFSG verpflichtet die privaten Anbieter der Lern-Apps, Portale und digitalen Schulbücher, ihre Produkte barrierefrei zu gestalten. Schulen sind dadurch mittelbar betroffen, weil sie bei der Auswahl auf die BFSG-Konformität ihrer Anbieter achten müssen. Nicht die Schule, sondern der Hersteller trägt die Produktpflicht.

Betroffen sind digitale Dienstleistungen und Produkte privater Anbieter mit Verbraucherbezug. Beispiele für BFSG-pflichtige EdTech-Produkte sind kommerzielle Lernplattformen, digitale Schulbücher als E-Books und Bezahl-Apps für den Bildungsbereich. Wer ein solches Produkt nach dem 29. Juni 2025 auf den Markt bringt, muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Das BFSG kennt eine Kleinstunternehmen-Ausnahme: eine Befreiung für Anbieter mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro. Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Viele kleine EdTech-Startups fallen dadurch aus der Dienstleistungspflicht, größere Anbieter nicht.

Für die Beschaffung bedeutet das eine neue Prüffrage im Auswahlprozess. Schulen und Schulträger sollten bei der Ausschreibung digitaler Lernmittel die BFSG- beziehungsweise WCAG-2.1-AA-Konformität als Kriterium aufnehmen. So verlagert sich die Barrierefreiheit vom nachträglichen Problem zur Bedingung im Einkauf.

Wie erstellen Lehrkräfte barrierefreie Lernmaterialien?

Lehrkräfte erstellen barrierefreie Lernmaterialien, indem sie Dokumente strukturiert aufbauen, Bilder mit Alternativtexten versehen, Videos untertiteln und auf ausreichende Kontraste achten. Der größte Hebel liegt bei den täglich erzeugten PDF- und Textdateien, nicht bei Spezialsoftware.

Barrierefreie PDFs sind Dokumente mit einer maschinenlesbaren Tag-Struktur, die Screenreadern die Reihenfolge und Bedeutung der Inhalte mitteilt. Ein PDF wird barrierefrei, indem im Ausgangsdokument echte Formatvorlagen für Überschriften genutzt, Bilder mit Alternativtext versehen und die Dokumentsprache festgelegt werden. Ein gescanntes Bild-PDF ohne Textebene ist für Screenreader wertlos.

Alternativtexte sind kurze Bildbeschreibungen, die ein Screenreader vorliest. Sie beschreiben den Informationsgehalt des Bildes, nicht sein Aussehen. Ein Diagramm braucht die Kernaussage im Alternativtext, ein rein dekoratives Bild wird als dekorativ markiert und übersprungen.

Untertitel und Kontraste sichern Videos und Farbgestaltung ab. Videos benötigen Untertitel für hörgeschädigte Lernende und idealerweise eine Textabschrift. Für Text gilt ein Mindestkontrast von 4,5 zu 1 gegenüber dem Hintergrund, damit auch sehbeeinträchtigte Lernende ihn lesen. Diese vier Maßnahmen decken den Großteil der Alltagsdokumente ab.

Welche assistiven Technologien nutzen Schülerinnen und Schüler?

Schülerinnen und Schüler mit Behinderung nutzen assistive Technologien wie Screenreader, Braillezeilen, Spracheingabe und Vergrößerungssoftware, um digitale Inhalte zu bedienen. Diese Werkzeuge funktionieren nur, wenn die Inhalte technisch robust und standardkonform aufgebaut sind.

Ein Screenreader ist eine Software, die Bildschirminhalte in Sprache oder Braille umwandelt. Beispiele für verbreitete Screenreader sind NVDA und JAWS unter Windows sowie VoiceOver auf Apple-Geräten. Der Screenreader liest die Tag-Struktur eines Dokuments vor, weshalb korrekte Überschriften und Alternativtexte über die Nutzbarkeit entscheiden.

Eine Braillezeile ist ein Ausgabegerät, das Text in ertastbare Braille-Punkte übersetzt. Ergänzend nutzen Lernende mit motorischen Einschränkungen die Spracheingabe zur Steuerung ohne Tastatur und Vergrößerungssoftware für sehbeeinträchtigte Nutzer. Für kognitive Einschränkungen helfen Vorlesefunktionen und Angebote in Leichter Sprache.

Der gemeinsame Nenner aller assistiven Technologien ist die Standardkonformität. Ein Screenreader kann nur vorlesen, was semantisch korrekt ausgezeichnet ist, und eine Tastaturbedienung funktioniert nur bei sauberer Fokusreihenfolge. Barrierefreiheit ist deshalb keine Frage teurer Geräte, sondern korrekt aufgebauter Inhalte.

💬 Meine Einschätzung

Die gängige Annahme lautet, Barrierefreiheit sei ein teures Nachrüstprojekt für die IT-Abteilung. In der Prüfpraxis zeigt sich das Gegenteil: 80 Prozent der Barrieren an Schulen entstehen im Alltag, an Elternbriefen, Arbeitsblättern und Vertretungsplänen, die täglich neu als untagged PDF exportiert werden. Diese Barrieren kosten nichts in der Vermeidung, aber viel in der Nachbesserung. Der wirksamste Hebel ist deshalb nicht ein einmaliges Website-Audit, sondern eine kurze Fortbildung, die jeder Lehrkraft zeigt, wie sie Überschriften-Formatvorlagen, Alternativtexte und Dokumentsprache im täglichen Export setzt. Barrierefreiheit skaliert über Gewohnheiten, nicht über Budgets.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Öffentliche Schulen unterliegen BGG und BITV 2.0 (seit 25. Mai 2019), nicht dem BFSG.
  • Die BITV 2.0 verlangt WCAG 2.1 Stufe AA, eine Barrierefreiheitserklärung und einen Feedback-Mechanismus.
  • Das BFSG (seit 28. Juni 2025) verpflichtet die privaten Anbieter der Lern-Apps, nicht die Schule selbst.
  • Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten und 2 Millionen Euro Umsatz sind vom BFSG-Dienstleistungsteil ausgenommen.
  • Getaggte PDFs, Alternativtexte, Untertitel und ein Kontrast von 4,5 zu 1 decken den Großteil der Alltagsmaterialien ab.
  • Assistive Technologien wie NVDA, JAWS und Braillezeilen funktionieren nur bei standardkonformem Aufbau.

Häufige Fragen zur digitalen Barrierefreiheit an Schulen

Gilt das BFSG für öffentliche Schulen?

Nein, öffentliche Schulen fallen unter das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0, nicht unter das BFSG. Das BFSG verpflichtet private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen. Für Schulen bleibt die BITV 2.0 mit dem Standard WCAG 2.1 AA maßgeblich.

Welchen WCAG-Standard muss eine Schul-Website erfüllen?

Eine Schul-Website muss den Standard WCAG 2.1 auf der Stufe AA erfüllen, so schreibt es die BITV 2.0 über die Norm EN 301549 vor. Stufe A ist das Minimum, Stufe AA der gesetzliche Standard und Stufe AAA die freiwillige Höchststufe.

Wie mache ich ein Arbeitsblatt als PDF barrierefrei?

Ein PDF wird barrierefrei, indem im Ausgangsdokument echte Überschriften-Formatvorlagen verwendet, Bilder mit Alternativtext versehen und die Dokumentsprache festgelegt werden. Beim Export als PDF muss die Tag-Struktur erhalten bleiben. Ein gescanntes Bild-PDF ohne Textebene erfüllt die Anforderungen nicht.

Wer prüft die Barrierefreiheit von Schul-Websites?

Die Überwachung liegt bei den Durchsetzungsstellen der Länder, die öffentliche Websites stichprobenartig prüfen. Betroffene können über den Feedback-Mechanismus Barrieren melden und im Streitfall die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anrufen.

Quellen und weiterführende Literatur

Bundesfachstelle Barrierefreiheit — BGG und BITV 2.0, Pflichten öffentlicher Stellen und technische Standards.
BITV 2.0 (gesetze-im-internet.de) — Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.
BFSG (bfsg-gesetz.de) — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Geltungsbereich, Fristen und Ausnahmen.
W3C — Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Erfolgskriterien der Stufen A, AA und AAA.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Verordnung zur Änderung der BITV und der EU-Richtlinie 2016/2102.