Telemedizin und digitale Gesundheit in der PKV 2026: Videosprechstunde, DiGA, E-Rezept und ePA richtig nutzen

Digitale Medizin ist 2026 für Privatversicherte fester Teil der Versorgung. Videosprechstunde, digitale Gesundheitsanwendung (DiGA), E-Rezept und elektronische Patientenakte (ePA) greifen dabei ineinander. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, welche dieser Leistungen die private Krankenversicherung (PKV) erstattet, welche freiwillig sind und worauf es beim eigenen Tarif ankommt.

Kurz zusammengefasst
Telemedizin in der PKV wird grundsätzlich ohne Obergrenze erstattet, sofern die Rechnung die telemedizinische Erbringung ausweist (PKV-Verband, 2026). Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) wird übernommen, wenn sie als Leistung im Tarif enthalten und als Medizinprodukt CE-gekennzeichnet ist; die Erstattung erfolgt im tariflichen Rahmen inklusive vereinbartem Selbstbehalt (PKV-Verband, 2026). E-Rezept und elektronische Patientenakte (ePA) sind für Privatversicherte freiwillig, jeder Versicherer entscheidet über das Angebot selbst (PKV-Verband, 2026).

Schritt 1 — Was Telemedizin in der PKV abdeckt

Telemedizin ist die ärztliche Behandlung per Video oder Telefon ohne direkten Kontakt in der Praxis. In der privaten Krankenversicherung gehört sie seit Jahren zum erstattungsfähigen Leistungsspektrum.

Videosprechstunde. Die Videosprechstunde ist eine telemedizinische Leistung, die private Krankenversicherer in der Regel ohne Deckelung erstatten (PKV-Verband, 2026). Voraussetzung ist ein Vermerk auf der Rechnung, dass die Leistung telemedizinisch erbracht wurde. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen und enthält keine gesonderten Ziffern speziell für Video-Sprechstunden.

Psychotherapie per Video. Für die psychotherapeutische Behandlung von Privatversicherten per Videoübertragung besteht seit dem 1. Januar 2022 eine dauerhafte Grundlage. PKV-Verband und Bundespsychotherapeutenkammer haben gemeinsame Abrechnungsempfehlungen vereinbart, nach denen Video-Sitzungen ohne Vergütungsabschläge wie persönliche Behandlungen abgerechnet werden (PKV-Verband, 2026). Nicht vorgesehen ist die Videoübertragung bei Gruppentherapien und bei der psychiatrischen Behandlung von Kindern.

Schritt 2 — Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nutzen

Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist eine geprüfte Gesundheits-App, die ein Arzt oder Psychotherapeut verordnen kann, umgangssprachlich „App auf Rezept“. Für die Erstattung in der PKV gelten zwei Bedingungen.

Leistung im Tarif enthalten. Eine DiGA wird erstattet, wenn sie als Leistung im gewählten Tarif vereinbart ist und als Medizinprodukt eine CE-Kennzeichnung trägt (PKV-Verband, 2026). Die Übernahme erfolgt im Rahmen des Versicherungsschutzes und berücksichtigt vereinbarte Selbstbehalte und Selbstbeteiligungen.

Reformstand 2026. Die zweite Änderungsverordnung zur DiGA-Verordnung (2. DiGAVÄndV) ist am 1. Februar 2026 in Kraft getreten. Seit 2026 sind mindestens 20 Prozent des Erstattungsbetrags einer DiGA an Erfolgskriterien gekoppelt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das amtliche DiGA-Verzeichnis, in das 2026 weitere Anwendungen dauerhaft aufgenommen wurden.

Schritt 3 — E-Rezept und elektronische Patientenakte einordnen

E-Rezept und ePA sind die beiden digitalen Infrastruktur-Bausteine der Versorgung. Für Privatversicherte sind beide freiwillig.

E-Rezept. Das E-Rezept ist eine elektronische Verordnung, die den Papierausdruck ersetzt. In der privaten Krankenversicherung bleibt es freiwillig: Jedes PKV-Unternehmen entscheidet selbst über das Angebot, und jeder Versicherte entscheidet über die Nutzung (PKV-Verband, 2026). Eingelöst wird die Verordnung per App oder Gesundheitskarte in der Apotheke.

Elektronische Patientenakte (ePA). Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Speicher für Befunde, Medikationsdaten und Dokumente. Sie ist für Privatversicherte freiwillig und beruht technisch auf denselben Standards wie die ePA der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV-Verband, 2026). Ein Versicherer darf die ePA nur nach vorheriger Information und mit Widerspruchsmöglichkeit anlegen. Zur Jahresmitte 2026 kommen erweiterte Funktionen hinzu, darunter zusätzliche digitale Medikationsprozesse und ein elektronischer Medikationsplan.

Schritt 4 — Den digitalen Leistungsumfang des eigenen Tarifs prüfen

Ob Videosprechstunde, DiGA und digitale Services abgedeckt sind, entscheidet der konkrete Tarif. Vor Abschluss oder Tarifwechsel lohnt daher der genaue Blick.

Wo Sie den Leistungsumfang nachlesen. Verbindlich sind allein die Tarifbedingungen des Versicherers, die festlegen, ob DiGA, Telemedizin und digitale Zusatzservices eingeschlossen sind. Unabhängige Vergleichsportale wie private Krankenversicherungen im Leistungsumfang vergleichen listen nach eigenen Angaben über 3.500 Tarife von mehr als 50 Versicherern und stellen unterschiedliche digitale Leistungsumfänge nebeneinander. Sinnvoll ist die Kombination: erst grob vergleichen, dann die Original-Tarifbedingungen im Detail prüfen.

Worauf Sie achten sollten. Prüfenswert sind drei Punkte: ob die Erstattung telemedizinischer Leistungen ausdrücklich ohne Obergrenze erfolgt, ob DiGA als eigene Leistungsposition genannt sind und ob ein vereinbarter Selbstbehalt die tatsächliche Erstattung digitaler Leistungen mindert.

Häufige Fehler bei digitalen Leistungen und wie Sie sie vermeiden

PunktVerbreiteter FehlerLösung
VideosprechstundeRechnung weist die telemedizinische Erbringung nicht ausVor Einreichung prüfen, ob der Vermerk zur telemedizinischen Leistung auf der Rechnung steht
DiGA-VerordnungApp eigenständig gekauft statt ärztlich verordnetDiGA vom Arzt oder Psychotherapeuten verordnen lassen und auf die CE-Kennzeichnung achten
TarifdeckungAnnahme, jede digitale Leistung sei automatisch enthaltenTarifbedingungen auf DiGA und Telemedizin durchsehen, im Zweifel beim Versicherer nachfragen
SelbstbehaltSelbstbehalt bei der Erstattung digitaler Leistungen nicht eingeplantErstattungshöhe abzüglich vereinbartem Selbstbehalt kalkulieren
ePA und E-RezeptDigitale Services ungeprüft freigeschaltet oder pauschal abgelehntFreiwilligkeit nutzen: Information des Versicherers abwarten und bewusst entscheiden

Was digitale Leistungen konkret kosten

Beispielkalkulation für einen Modellfall über ein Kalenderjahr, Tarif mit 300 € Selbstbehalt:

  • 3 Videosprechstunden beim Facharzt, je nach GOÄ-Ansatz üblicherweise rund 25 € = 75 €
  • 1 DiGA auf ärztliche Verordnung (90-Tage-Anwendung), Herstellerpreis im Beispiel = 500 €
  • E-Rezept-Einlösung in der Apotheke = 0 €
  • Nutzung der elektronischen Patientenakte = 0 €
  • Gesamt: 575 € an erstattungsfähigen Kosten im tariflichen Rahmen

Bei einem vereinbarten Selbstbehalt von 300 € trägt der Versicherte in diesem Modellfall 300 € selbst, die PKV erstattet die verbleibenden 275 €, sofern Telemedizin und DiGA im Tarif eingeschlossen sind. Herstellerpreise für DiGA variieren; seit 2026 ist ein Teil des Erstattungsbetrags an Erfolgskriterien gekoppelt (2. DiGAVÄndV, 2026).

Fazit

Die private Krankenversicherung deckt digitale Medizin 2026 breit ab: Telemedizin wird in der Regel ohne Obergrenze erstattet, eine DiGA wird im tariflichen Rahmen übernommen, E-Rezept und ePA stehen als freiwillige Services bereit. Entscheidend ist, ob der eigene Tarif diese Leistungen ausdrücklich einschließt.

Wer die Tarifbedingungen und den vereinbarten Selbstbehalt kennt, nutzt die digitale Versorgung ohne Überraschung bei der Erstattung.

Häufige Fragen

Werden Videosprechstunden von der PKV erstattet?

Ja. Private Krankenversicherer erstatten telemedizinische Leistungen wie Video- und Telefonbehandlungen in der Regel ohne Obergrenze, sofern die Rechnung die telemedizinische Erbringung ausweist (PKV-Verband, 2026). Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte und dem jeweiligen Tarif.

Übernimmt die private Krankenversicherung DiGA (Apps auf Rezept)?

Eine DiGA wird erstattet, wenn sie als Leistung im Tarif vereinbart und als Medizinprodukt CE-gekennzeichnet ist (PKV-Verband, 2026). Die Erstattung erfolgt im tariflichen Rahmen und berücksichtigt vereinbarte Selbstbehalte.

Ist das E-Rezept für Privatversicherte Pflicht?

Nein. Das E-Rezept ist in der PKV freiwillig. Jedes Versicherungsunternehmen entscheidet über das Angebot, und jeder Versicherte entscheidet über die Nutzung (PKV-Verband, 2026).

Müssen Privatversicherte die elektronische Patientenakte nutzen?

Nein. Die elektronische Patientenakte (ePA) ist für Privatversicherte freiwillig und darf nur nach vorheriger Information und mit Widerspruchsmöglichkeit angelegt werden (PKV-Verband, 2026). Zur Jahresmitte 2026 erhält sie erweiterte Funktionen im Bereich digitaler Medikationsprozesse.

Was hat sich 2026 bei DiGA geändert?

Die zweite Änderungsverordnung (2. DiGAVÄndV) ist am 1. Februar 2026 in Kraft getreten. Seither sind mindestens 20 Prozent des Erstattungsbetrags einer DiGA an Erfolgskriterien gekoppelt, und das BfArM hat weitere Anwendungen dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.

Wie finde ich heraus, ob mein Tarif digitale Leistungen abdeckt?

Maßgeblich sind die Tarifbedingungen des Versicherers, die DiGA und Telemedizin als Leistungsposition ausweisen. Unabhängige Vergleichsportale helfen, den digitalen Leistungsumfang mehrerer Tarife nebeneinander zu sichten, bevor Sie die Original-Bedingungen im Detail prüfen.

Quellen

  • PKV-Verband: „Von Beginn an ohne Obergrenze erstattet: Telemedizin in der PKV“, 2026
  • PKV-Verband: „PKV ermöglicht dauerhaft Videosprechstunden in der Psychotherapie“, 2026
  • PKV-Serviceportal (privat-patienten.de): „Können Privatversicherte digitale Gesundheitsanwendungen nutzen?“, 2026
  • PKV-Serviceportal (privat-patienten.de): „Das ändert sich 2026 für Privatversicherte“
  • Bundesministerium für Gesundheit / BfArM: Zweite Verordnung zur Änderung der DiGAV (2. DiGAVÄndV), in Kraft seit 1. Februar 2026